AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
der SMI – Medical Instruments GmbH & Co. KG

– Export –

1.    Geltungsbereich

1.1.    Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Export (nachfolgend „Export-LZB“) gelten für alle Kaufverträge der SMI – Medical Instruments GmbH & Co. KG („SMI“) mit Bestellern (im Folgenden bezeichnet als „Vertrag“), deren maß-gebliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen schließt. 
1.2.    Diese Export-LZB gelten nicht, wenn der Besteller die Ware für den persönlichen Ge-brauch, den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und SMI dies bei Ver-tragsschluss wusste oder wissen musste.
1.3.    Diese Export-LZB gelten für alle Angebote und Lieferungen von SMI. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals aus-drücklich vereinbart werden.
1.4.    Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser Export-LZB abweichende Rege-lungen in den Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit SMI ihrer Gel-tung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) ausdrücklich zustimmt.
1.5.    Werden zwischen SMI und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser Export-LZB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Re-gelungen dieser Export-LZB nicht berührt.

2.    Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Hinweispflicht des Bestellers

2.1.    Ein Angebot von SMI erfolgt freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich als verbind-lich bezeichnet. 
2.2.    An allen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Produktbe-schreibungen, die SMI dem Besteller überlässt, behält sich SMI das Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform durch SMI. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die gesam-ten Unterlagen auf Verlangen von SMI unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder aus den elektronischen Datenbeständen dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu löschen.
2.3.    Änderungen und Irrtümer bezüglich der die Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthalte-nen Daten, z.B. über Material, Maße und Formen bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.4.    Der Besteller ist verpflichtet, SMI vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Um-weltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag untypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Besteller bekannt sind oder bekannt sein müssten.

3.    Vertragsinhalt

3.1.    Der Vertragsinhalt richtet sich nach der Auftragsbestätigung und der zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikation.
3.2.    Die Ware wird an dem vom Besteller vorgegebenen Testmaterial getestet.
3.3.    SMI ist berechtigt, - wie branchenüblich - +/- 10% der vereinbarten Liefermenge zu liefern. Der Besteller zahlt den vereinbarten Stückpreis für die gelieferte Menge. 
3.4.    SMI gewährt keine Garantien, die über die gesetzliche Regelung und diese Export-LZB hinausgehen. .

4.    Stornierung und Rücknahme

4.1.    Eine Stornierung von Aufträgen nach dem Zustandekommen des Vertrags ist nur mit Zustimmung von SMI und gegen Aufwandsentschädigung möglich, wenn der Bestel-ler nicht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt ist.
4.2.    Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, also Produkten, die nach besonderen Wünschen des Kunden hergestellt oder beschriftet werden, ist nicht möglich und eine Stornierung ausgeschlossen.

5.    Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung

5.1.    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von SMI bei Annahme der Bestellung angegeben.
5.2.    Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 5.3. mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch SMI. 
5.3.    Ist der Besteller verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freiga-ben usw., selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung oder Vorkasse zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem alle vom Besteller zu be-schaffenden Unterlagen SMI zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung oder Vorkassenzahlung bei SMI eingegangen ist.
5.4.    Die verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – je nach vereinbarter Lieferart – die Ware das Lager verlassen oder SMI die Ware für den Besteller bereitgestellt und ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
5.5.    Sofern SMI verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die außerhalb des Einflussbe-reichs von SMI liegen und die SMI bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen, nicht vermeiden oder überwinden kann, nicht einhalten kann (Hinderungsgrund), wird SMI den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SMI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird SMI unverzüglich erstatten. Als Hinderungsgrund in diesem Sinne gelten insbesondere
a)    die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz rechtzeitiger Bestellung, oder wenn weder SMI, noch ihr Zulieferer Einfluss auf den Hinderungsgrund haben; .
b)    Höhere Gewalt (Ziff. 6); 
c)    Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von SMI, soweit diese trotz Einhaltung der für angemessene Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt er-folgten.
5.6.    Das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund Lieferverzögerung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit ange-messener Fristsetzung durch den Besteller erforderlich. 
5.7.    Im Fall einer Vertragsverletzung aufgrund Lieferverzögerung ist die Haftung von SMI für den Schadenersatz wegen der Lieferverzögerung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,75% des Auftragswertes netto, maximal jedoch auf 5% des Auftrags-wertes netto, begrenzt; maßgeblich ist der Auftragswert der Ware, die nicht rechtzei-tig geliefert ist. Macht der Besteller in den genannten Fällen Schadenersatz statt der Lieferung geltend, ist dieser Schadenersatzanspruch auf 10 % des Auftragswertes netto der Höhe nach begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug infolge Vorsatzes oder grober Fahrläs-sigkeit, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d.h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhal-tung der fest bestimmten Leistungszeit stehen oder fallen soll.

6.    Höhere Gewalt

6.1.    „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das ei-ne Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignung, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.
6.2.    Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 6.1 sowohl für die Vertrags-partei als auch für den Dritten gegeben sind.
6.3.    Soweit Ziff. 6.1 oder 6.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit, vorausgesetzt, dass sie dies der andere Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Be-freiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
6.4.    Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorüberge-hend, so gilt Ziff. 6.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
6.5.    Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt - soweit möglich - zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

7.    Teillieferungen

7.1.    Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.
7.2.    Im Falle einer verspäteten Teillieferung oder einer Teilunmöglichkeit kann der Bestel-ler nur dann den gesamten Vertrag aufheben oder deswegen Schadensersatz ver-langen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nicht von Interesse ist.
7.3.    Im Übrigen gelten die Regelungen der vorstehenden Ziff. 5. entsprechend.

8.    Lieferung und Gefahrübergang

8.1.    Für Lieferung und Gefahrübergang gilt FCA (Incoterms 2020) vom Lager in Neuhau-sen ob Eck.
8.2.    Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die im Einflussbereich des Be-stellers liegen, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware und der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist SMI verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versiche-rung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
8.3.    Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, so erfolgt im Zweifel die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch SMI, ohne dass SMI Gewähr für die bil-ligste Verfrachtung übernimmt.
8.4.    Verpackung wird nach Aufwand berechnet.

9.    Preise, Zuschläge, Zahlungsbedingungen

9.1.    Sämtliche Preise verstehen sich in EURO FCA (Incoterms 2020) ab Lager Neuhau-sen ob Eck zuzüglich geltender Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrzöllen und Verpa-ckung.
9.2.    Der Kaufpreis ist auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne Abzüge und Kos-ten innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen; maßgeblich ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung bezeichneten Konto. 
9.3.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. 
9.4.    Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur wegen wirksamen und fälli-gen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

10.    Eigentumsübergang, Sicherung des Kaufpreisanspruchs 

10.1.    Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Besteller über. 
10.2.    Soweit ein Eigentumsvorbehalt nach nachstehenden Regelungen am Bestim-mungsort der Lieferung nicht besteht, hat der Besteller SMI ein anderes funktionell äquivalentes Sicherungsmittel (z.B. Akkreditiv oder Bankbürgschaft) zu stellen.
10.3.    Soweit am Bestimmungsort der Lieferung ein Eigentumsvorbehalt anerkannt ist, behält sich SMI das Eigentum an der Ware bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zah-lung des Kaufpreises gem. Ziff. 9.1 und 9.2 vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“).
10.4.    Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbeson-dere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausrei-chend zum Neuwert zu versichern. 
10.5.    Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Besteller SMI unverzüglich zu unterrichten; eine Ver-letzung dieser Pflicht gibt SMI das Recht zur Aufhebung des Vertrags. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
10.6.    Wenn SMI den Vertrag wirksam aufgehoben hat, ist SMI zur Rücknahme der Vor-behaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rechts auf Zurücknahme entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. SMI ist berechtigt, die zurückge-nommene Vorbehaltsware zu verwerten und SMI aus deren Erlös zu befriedigen, so-fern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Über-schuss an den Besteller herausgegeben.

11.    Untersuchung und Mängelanzeige

11.1.    Der Besteller hat die Ware und ggf. übersandte Dokumente nach Übernahme un-verzüglich zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Innerhalb von 14 Tagen ist eine angemessene Stichprobe der Lieferung zu untersuchen.
11.2.    Die Haftung von SMI für eine Vertragswidrigkeit der Ware und/oder Dokumente entfällt, ohne dass der Besteller sich insoweit auf eine Entschuldigung berufen kann, wenn der Besteller SMI diese Vertragswidrigkeit nicht 7 Tage, nachdem er sie fest-gestellt hat oder hätte feststellen müssen, in Textform anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Besteller für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die Mängelanzei-ge muss innerhalb der vorgenannten Frist vom Besteller abgesandt worden sein; er-forderlich ist darüber hinaus, dass SMI die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist. 
11.3.    Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der Käufer in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrü-ge.
11.4.    Kann nach einer Mängelanzeige eine Vertragswidrigkeit der Ware nicht festgestellt werden, hat der Besteller SMI die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware ent-standenen Kosten zu ersetzen.
11.5.    Der Besteller verliert in jedem Fall das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie SMI nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten, nach-dem ihm der Liefergegenstand tatsächlich übergeben worden ist, anzeigt.

12.    Vorliegen einer Vertragswidrigkeit

12.1.    Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder der Dokumente ist SMI berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder – im Falle ei-ner wesentlichen Vertragsverletzung – durch Ersatzlieferung zu beseitigen. Das Recht, die Erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 
12.2.    Der Besteller hat SMI die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller SMI die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
12.3.    Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht dazu, dass die Frist gem. Ziff. 11.5 neu zu laufen beginnt. 
12.4.    Wenn der Besteller SMI eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung ge-setzt hat und die Vertragserfüllung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist oder von SMI unberechtigt verweigert wird, so hat der Besteller das Recht, den Kaufpreis herabzu-setzen oder – im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung –  die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn SMI in-nerhalb einer seitens des Bestellers gesetzten angemessenen Nachfrist die Ver-tragswidrigkeit beseitigt. 
12.5.    Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restli-chen Leistungen, es sei denn, der Besteller ist wegen der mangelhaften Teilleistung zur Aufhebung des Vertrags berechtigt.
12.6.    Für Schäden wegen Vertragswidrigkeit der Ware haftet SMI nur in den in Ziff. 13 genannten Grenzen.

13.    Haftungsumfang

13.1.    SMI haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SMI oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung SMIs gesetzlichen Vertre-ters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschul-densunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung. 
13.2.    SMI haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi-gen Pflichtverletzung von SMI oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung SMIs gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.  
13.3.    In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Vertragspflicht auf den Deckungsbetrag der Versicherung von SMI in Höhe von EUR 5 Mio. begrenzt. Für den Fall, dass aus Sicht des Bestellers ein hö-herer Schaden zu erwarten ist (Ziff. 2.4), kann SMI auf Wunsch und Kosten des Be-stellers einen höheren Versicherungsschutz eindecken. 
13.4.    In allen übrigen Fällen ist die Haftung von SMI ausgeschlossen. SMI haftet in kei-nem Fall für Mehraufwendungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens-schäden des Bestellers.
13.5.    Die Haftungsbegrenzung bei verspäteter Lieferung gemäß Ziff. 5.7 bleibt hiervon unberührt
13.6.    Soweit die Haftung von SMI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von SMIs Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 

14.    Verjährung

14.1.    Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SMI oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung SMIs gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SMI oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung SMIs gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen wesentlichen Vertragsverlet-zung durch SMI oder ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
14.2.    In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. 

15.    Abtretung

15.1.    Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung von SMI.

16.    Vermögens- und Bonitätsverschlechterung

16.1.    Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung ein-tritt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
16.2.    Das gleiche gilt, wenn SMI nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass SMI diese Tat-sachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren.

17.    Schutzrechte

17.1.    Bei Lieferung von Waren, die SMI nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers fertigt, haftet SMI nicht für die Verletzung fremder Schutz-rechte. Der Besteller hat SMI von Ansprüchen Dritter freizustellen.
17.2.    SMI gewährleistet, dass die Waren in Deutschland keine fremden Schutzrechte verletzen. Bei der Verletzung fremder Schutzrechte haftet SMI nur entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Der Besteller hat einen erkannten Rechtsmangel unver-züglich zu rügen. In keinem Fall der Verletzung fremder Schutzrechte ersetzt SMI dem Besteller entgangenen Gewinn.

18.    Erfüllungsort, Rechtswahl Gerichtsstand

18.1.    Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von SMI.
18.2.    Für diese Export-LZB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SMI und dem Besteller gilt ausschließlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) in der englisch-sprachigen Fassung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterlie-gen dem deutschen Recht.
18.3.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von SMI. SMI kann Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend machen.

19.    Salvatorische Klausel

19.1.    Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Export-LZB lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. 
19.2.    Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestim-mung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken.